Wichtige Informationen

Urnenbüro:
Gemeindeverwaltung Schlierbach

Urnenzeiten:
Sonntag, 10.00 Uhr bis 10.30 Uhr

Briefliche Stimmabgabe:
Bitte beachten Sie, dass der Briefkasten bei der Gemeindekanzlei Schlierbach um 10.30 Uhr das letzte Mal geleert wird.

Publikation Resultate: 
Alle Gemeinderesultate von kantonalen und eidgenössischen Abstimmungen sind nur Teilresultate. Die gesamten Resultate des Kantons finden Sie unter www.lu.ch. Jene des Bundes sind unter www.admin.ch ersichtlich.

Allgemeines zur Ausübung des Stimmrechts: 
Das Stimmrecht kann wie folgt wahrgenommen werden:
 
Persönliche Stimmabgabe
Stimm- und/oder Wahlzettel von Hand ausfüllen, vom Urnenbüro auf der Rückseite abstempeln lassen und in die Urne einlegen. Stimmrechtsausweis im Urnenbüro abgeben.

Briefliche Stimmabgabe
Legen Sie die von Hand ausgefüllten Stimm- und Wahlzettel in das amtliche Stimm- und Wahlkuvert (grün) und verschliessen Sie es. Der Stimmrechtsausweis darf nicht ins amtliche Stimm- und Wahlkuvert (grün) gelegt werden.

Unterzeichnen Sie Ihren Stimmrechtsausweis persönlich im markierten Feld auf der Vorderseite.

Legen Sie das amtliche Stimm- und Wahlkuvert (grün) und den unterzeichneten Stimmrechtsausweis so in das Fensterkuvert, dass die Adresse der Gemeindeverwaltung ersichtlich ist.

Das frankierte Rücksendekuvert kann per Post gesandt, in den Briefkasten der Gemeindeverwaltung geworfen oder bei der Gemeindekanzlei abgegeben werden.


Stimmberechtigung
Stimmberechtigt sind Schweizerinnen und Schweizer, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben, nicht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden und spätestens 5 Tage vor der Abstimmung in der Gemeinde Schlierbach den Wohnsitz gesetzlich geregelt haben.

Beachten Sie
Bitte beachten Sie, dass Ihre briefliche Stimmabgabe ungültig ist, wenn

  • der Stimmrechtsausweis nicht unterschrieben ist oder sich im amtlichen Stimm- und Wahlkuvert (grün) befindet oder gar nicht zurückgeschickt wird;
  • sich die Stimm- oder Wahlzettel nicht im amtlichen Stimm- und Wahlkuvert (grün) befinden;
  • zusammen mit dem Stimmrechtsausweis mehr als ein amtliches Stimm- und Wahlkuvert (grün) eingesandt wird;
  • für die gleiche Abstimmung oder Wahl mehrere nicht gleichlautende Stimm- oder Wahlzettel im amtlichen Stimm- und Wahlkuvert (grün) sind;
  • sie nicht rechtzeitig eintrifft.
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