aktuelle Informationen zur Vogelgrippesituation
Anfang November 2025 trat der erste positive Vogelgrippe-Befund bei einem Wildvogel auf. Unterdessen wurden in weiteren Kantonen Wildvögel positiv auf die Vogelgrippe (H5N1) getestet; zuletzt Enten und ein Schwan auf dem Stadtweiher in Wil (SG).
Angesichts der starken Zirkulation des Virus in Europa hat das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) entschieden die gesamte Schweiz als Beobachtungsgebiet auszuweisen; also auch Ihre Gemeinde.
In diesen Gebiet gelten besondere Schutz- und Hygienemassnahmen für Geflügelhaltungen, mit welchen jeglichen Kontakt zwischen Wildvögeln und Hausgeflügel vermieden werden soll.
Massnahmen im Beobachtungsgebiet
Massnahmen der Tierhalterinnen
In den Beobachtungsgebieten müssen die Tierhalterinnen und Tierhalter, die 50 oder mehr Vögel halten, von denen mindestens ein Tier der Ordnungen Hühnervögel (Galliformes) Gänsevögel (Anseriformes) oder Laufvögel (Struthioniformes) angehört, die folgenden Massnahmen treffen:
o Sie beschränken den Auslauf des Hausgeflügels auf den geschlossenen Aussenklimabereich.
o Sie stellen sicher, dass im Aussenbereich die Auslaufflächen und Wasserbecken des Hausgeflügels durch Zäune oder Netze mit einer Maschenweite von höchstens 4 cm gegen den Zuflug von Wildvögeln gesichert sind.
o Sie halten das Hausgeflügel in einem geschlossenen Stall oder in einem anderen geschlossenen Haltungssystem, das für Wildvögel nicht zugänglich ist.
o Sie müssen die Vögel der Ordnung Hühnervögel von den Vögeln der Ordnungen Gänsevögel (Anseriformes) und Laufvögel (Struthioniformes) getrennt halten.
o Die Anzahl der Personen mit Zutritt zur Geflügelhaltung ist auf das Notwendige zu beschränken.
o Es ist eine Hygieneschleuse einzurichten.
o Die Tierhalterinnen sorgen dafür, dass die Tierhaltung ausschliesslich mit Kleidern und Schuhen betreten wird, die nur für die Arbeiten in der Tierhaltung verwendet und die regelmässig gewaschen beziehungsweise gereinigt werden, und alle Personen vor dem Betreten der Tierhaltung und nach Abschluss der Arbeiten die Hände waschen und desinfizieren.
Auflagen für Märkte und Ausstellungen
An Märkten, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen darf nur Hausgeflügel aus Tierhaltungen aufgeführt werden, welche die o.g. Massnahmen seit mindestens 21 Tagen einhalten. Die Einhaltung dieser Massnahmen obliegt den Organisatorinnen und Organisatoren der Veranstaltungen.
Melde- und Aufzeichnungspflicht von Tierhalterinnen
Einer Tierärztin zwingend zu melden sind:
o Tiere, die Atembeschwerden und/oder Schwellungen im Kopfbereich aufweisen
o ein Rückgang der Legeleistung,
o eine Abnahme der Futter- und Wasseraufnahme.
Alle Tierhalterinnen, die 100 und mehr Stück Hausgeflügel halten, müssen zusätzlich Aufzeichnungen zu umgestandenen Tieren und besonderen Krankheitsanzeichen machen.
Melde- und Aufzeichnungspflicht von Tierärztinnen
Tierärztinnen melden dem kantonalen Veterinärdienst Luzern Geflügelhaltungen mit:
o Tieren mit Atembeschwerden und/oder Schwellungen im Kopfbereich
o einem Rückgang der Legeleistung um mehr als 20 Prozent während 3 Tagen;
o einer Abnahme der Futter- und Wasseraufnahme von mehr als 20 Prozent während 3 Tagen; oder
o einem Anstieg der Mortalitätsrate auf mehr als 3 Prozent in einer Woche.
o Für Geflügelhaltungen mit weniger als 100 Tieren muss eine Meldung erfolgen, wenn mehr als zwei Tiere in einer Woche verendet sind.
Die Übertragung des Vogelgrippevirus auf den Menschen ist äusserst selten und nur durch sehr engen Kontakt möglich. Geflügelprodukte wie Poulet-Fleisch und Eier können ohne Bedenken konsumiert werden.
Tot aufgefundene Wildvögel sollten aus Sicherheitsgründen generell nicht berührt werden. Sie sind im Kanton Luzern der Wildhut oder der Polizei zu melden.
Informationen zur derzeitigen Situation, interaktive Karten mit der Ausdehnung der Beobachtungsgebiete sowie die publizierte Verordnung: