Hundesteuern - Amicus

Als Grundlage für die Rechnungsstellung der Hundesteuern für das Jahr 2024 gilt das Verzeichnis über die bezogenen Hundesteuern des Jahres 2023 sowie die AMICUS-Datenbank. Änderungen gegenüber dem Jahr 2023 sind selbständig in der AMICUS-Datenbank zu erfassen oder bis zum 18. März 2024 der Gemeindeverwaltung zu melden. 

Für jeden Hund im Alter von über sechs Monatn hat die Halterin oder der Halter der Einwohnergemeinde, in welcher der Hund gehalten wird, jährlich eine Steuer zu entrichten. Gemäss den wegleitenden rechtlichen Grundlagen gelten folgende Steuersätze: 

 

  • Die Hundesteuer pro Kalenderjahr beträgt CHF 120.00
  • Für Hunde, welche erst nach dem 30. Juni das Alter von 6 Monaten erreichen, beträgt die Hundesteuer CHF 60.00
  • Für Hofhunde auf Landwirtschaftsbetrieben beträgt die Hundesteuer CHF 40.00
  • Von der Hundesteuer befreit sind  Dienst-, Militär-, Schutz-, Sanitäts-. Katastrophen-, Lawinen-, Schweiss- und Blindenführhunde. Bitte die entsprechende Bestätigung der Gemeindeverwaltung vorlegen.

Geht ein Hund ein oder wird er getötet, ist für den Ersatzhund bis zum Ablauf des Steuerjahres keine Steuer zu entrichten. Wird kein Ersatzhund angeschafft, hat die Halterin oder der Halter des Hundes anspruch auf Rückerstattung der halben Steuer, sofern der Hund vor dem 30. Juni eingegangen ist oder getötet wurde.

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